Montag, 14. Dezember 2009

Der Krieg in Afgahnistan!

Liebe Leserinnen und Leser

Wir erleben gerade die Lügen der Politik in der richtigen Debatte um den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan und dem befohlenen Luftangriff auf Tanklaster mit vielen zivilen Opfern im Kundus, aber die größte Lüge kommt gar nicht auf den Tisch. Es gibt nämlich eine rechtliche Grundlage die diesen Angriff nicht nur als verfassungswidrig erklärt sondern auch zivilstrafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen ansieht:

Art 26 des Grundgesetz:
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Somit dürfen deutsche Truppen in Afghanistan weder Angriffe vorbereiten noch sie durchführen, damit verstößt die Bundeswehr gegen unser Grundgesetz und wer jetzt einwendet. Deutschland befindet sich im Verteidigungsfall und deshalb sind das Aktionen der Verteidigungen, der bekommt die prompte Antwort von mir, das hat aber nichts damit zu tun, ob ich Zivilisten töten darf oder nicht. Man darf es nicht und vor allem nicht in einer klaren Angriffsvorbereitung. Außerdem ist der, der wahrscheinlich sogar Recht hat, dass wir uns in einem Verteidigungsfall befinden, obwohl es ein komplizierten Verteidigungsfall ist, weil nicht wir, sondern unser Nato-Bündnispartner USA angegriffen worden ist, nicht richtig informiert was der Verteidigungsfall Deutschlands für Konsequenzen hat, zunächst erst einmal die Grundlagen!!

Normalerweise hat der Bundesminister für Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte:

Art 65a des Grundgesetz:
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Der rechtliche Rahmen einer Verteidigung regelt das Grundgesetz auch, nämlich dass sie nur eingesetzt werden darf, wenn das Grundgesetz es zulässt, dass ist in dem Fall des Kriegseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan auch gegeben, durch den Verteidigungsfall:
Art 87a des Grundgesetz:
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

Übrigens nur am Rande, dieser Artikel regelt übrigens auch, dass die Streitkräfte zur Unterstützung im Inneren beim Schutz vor zivilen Opfern eingesetzt werden.

3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.


So nun komme ich aber zum Verteidigungsfall, wie gesagt indirekter Verteidigungsfall da Nato-Bündnisfall. Wir werden im folgenden sehen, dass wenn sich Deutschland wirklich im Verteidigungsfall befinden würde, der den Einsatz von Militär billigt, aber auch nur für den Schutz und nicht für den Angriff(denn siehe oben, das steht unter Strafe), sich das Parlamentarische Leben ändert hätte müssen, es ist aber nichts dergleichen passiert:

Im ersten Artikel stehen nur die nötigen ersten Handlungen Deutschlands im Fall der Verteidigung!

Art 115a des Grundgesetz:

(1) Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem
rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

Im nächsten Artikel wird es nun aber interessant und auch interessant für die jetzige Bundeskanzlerin, die nämlich im Verteidigungsfall die Befehls- und Kommandogewalt auf sie übergeht(Art 115b des Grundgesetz: Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.), demnach müssen alle Schutzmaßnahmen mit ihr besprochen werden und sie ist verantwortlich für jede Aktion der Bundeswehr, demnach muss nicht nur ein Rücktritt des zu der Zeit handelnden Bundesminister für Verteidigung(den Franz Josef Jung auch gemacht hat) sondern auch ein Rücktritt der Bundeskanzler folgen, da sie ganz klar gegen zivilrechtliche Regelungen Deutschlands und der Welt verstoßen hat. Der Angriff war ein Kriegsverbrechen und muss harte Konsequenzen für die deutsche Regierung haben, die damals im Amt war und die ja zum Teil noch heute im Amt ist. Für das gesamte Vorgehen in Afghanistan ist der Bundesminister für Auswärtiges (zur Zeit des Angriffs: Steinmeier; jetzt: Westerwelle), Bundesminister für Verteidigung(damals: Jung; jetzt: Guttenberg) und die Bundeskanzlerin(Merkel) zu nennen, alle müssen Konsequenzen ziehen: Bis auf die Bundeskanzlerin sind die beiden Anderen nicht mehr in Verantwortung, demnach nur noch der logische Schritt eines Rücktritts von Merkel.

Noch mehr nötige Handlungen im Verteidigungsfall zur Übersicht, es wurde keine umgesetzt:

Art 115h
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages
oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des
Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates endet neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des
Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages
ausgeschlossen.

Art 115l
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

Wir haben also gesehen, dass allein der Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan von der Regierung keine rechtliche Grundlage hat, bzw. die rechtliche Grundlage komplett andere Handlungen fordert, als die Bundesregierung vollzogen hat. Demnach folgt daraus es muss ein Rücktritt der Bundeskanzlerin und allen Personen folgen, die mit diesem Vorgehen etwas zu tun haben, denn das wäre ein wirkliches Zeichen einer freiheitlichen demokratischen Republik, dass sie wirklich demokratisch und freiheitlich ist. Ein Zeichen einer lebendigen Demokratie und vor allem völlig rechtmäßig, denn das Grundgesetz stellt die Handlungen unter Strafe!!!

Ich habe euch nun ein sehr umfassendes Bild über die Grundlagen geliefert. Zum spezifischen Fall des Flugzeugangriffs auf die Tanklaster greifen einige dieser Grundlagen und deswegen ist nicht nur der Versuch der Täuschung und des Verschweigens zu bestrafen, sondern auch der Angriff insgesamt. Es täte der Demokratie in Deutschland gut sich aus diesen Angriffskriegen zurückzuziehen, denn sie besitzen keine rechtliche Legitimation, sondern müssen sogar bestraft werden.

Euer Visionaer92

Ps: Weitere Informationen: Arbeitskreis Darmstädter Signal

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